Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 15 [Anzeige von Geburten und Sterbefällen

 

(1)

Die nach deutschem Recht vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen vor dem deutschen Standesbeamten entfällt bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder der Angehörigen und bei Sterbefällen, wenn der Verstorbene diesem Personenkreis angehört hat; wird jedoch eine Geburt oder ein Sterbefall dieser Art dem deutschen Standesbeamten angezeigt, so wird die Beurkundung nach den Vorschriften des deutschen Rechts vorgenommen.

(2)

Die Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen bleibt bestehen, wenn das Kind oder der Verstorbene Deutscher ist.