Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 14 [Ehefähigkeitszeugnis]

 

Wird einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt, so darf die nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltungstätigkeit zu bemessende Gebühr den Betrag von fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.