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            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
           
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      Artikel 11 [Haftpflichtversicherung für private KFZ, Anhänger und
      Luftfahrzeuge]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige
            dürfen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
            Luftfährzeuge im Bundesgebiet nur gebrauchen oder deren
            Gebrauch gestatten, wenn die Risiken aus dem Gebrauch durch eine
            Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts
            gedeckt sind.
           
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            (2)
           
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            Bei der Zulassung von privaten Kraftfahrzeugen,
            Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen durch die
            Behörden einer Truppe kann die Haftpflichtversicherung bei
            einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, dem in einem
            Entsendestaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der
            Haftpflichtversicherung erteilt ist, wenn neben diesem ein im
            Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder
            ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines
            Haftpflichtversicherers für Schadensfälle im Bundesgebiet
            übernimmt. Die in Ansehung des geschädigten Dritten
            bestehenden Erfordernisse des deutschen Rechts werden durch die
            Bedingungen dieser Versicherungen nicht berührt.
           
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            (3)
           
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            Soweit Devisenbewirtschaftungs-Vorschriften in den Entsendestaaten
            bestehen, stellen diese Staaten sicher, dass alle Zahlungen, die
            von den in ihrem Gebiet zum Geschäftsbetrieb befugten
            Versicherern oder Verbänden dieser Versicherer zu bewirken
            sind, im Bundesgebiet und in der Währung der Bundesrepublik
            geleistet werden können.
           
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