Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
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Artikel 11 [Haftpflichtversicherung für private KFZ, Anhänger und
Luftfahrzeuge]
(1)
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Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige
dürfen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Luftfährzeuge im Bundesgebiet nur gebrauchen oder deren
Gebrauch gestatten, wenn die Risiken aus dem Gebrauch durch eine
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts
gedeckt sind.
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(2)
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Bei der Zulassung von privaten Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen durch die
Behörden einer Truppe kann die Haftpflichtversicherung bei
einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, dem in einem
Entsendestaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der
Haftpflichtversicherung erteilt ist, wenn neben diesem ein im
Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder
ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines
Haftpflichtversicherers für Schadensfälle im Bundesgebiet
übernimmt. Die in Ansehung des geschädigten Dritten
bestehenden Erfordernisse des deutschen Rechts werden durch die
Bedingungen dieser Versicherungen nicht berührt.
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(3)
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Soweit Devisenbewirtschaftungs-Vorschriften in den Entsendestaaten
bestehen, stellen diese Staaten sicher, dass alle Zahlungen, die
von den in ihrem Gebiet zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherern oder Verbänden dieser Versicherer zu bewirken
sind, im Bundesgebiet und in der Währung der Bundesrepublik
geleistet werden können.
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