Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 9 [Entschädigungsantrag]

 

(1)

Die Ansprüche sind durch die Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.

(2)

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.

(3)

Ist dem Antragsteller bekannt, dass andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.