Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 7 [Anspruch auf Entschädigung]
Bei Schadensfällen der in Art. 41 Abs. 10 des Zusatzabkommens genannten Art gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe der Sache entstanden. Der Lauf der in Art. 6 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt. Der Lauf der in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; Art. 6 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |