Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 4 [Strafverfahren]

 

Für den Empfang von Mitteilungen über anhängige Fälle im Sinne des Artikels 75 Abs. 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens; ist jede Staatsanwaltschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig.