Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 4 [Strafverfahren]
Für den Empfang von Mitteilungen über anhängige Fälle im Sinne des Artikels 75 Abs. 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens; ist jede Staatsanwaltschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig. |