Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

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Art. 3 [Außerkrafttreten]

 

(1)

Dieser Vertrag tritt außer Kraft mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland oder wenn die Unterzeichnerstaaten zu einem früheren Zeitpunkt übereinkommen, dass die Entwicklung der internationalen Lage neue Abmachungen rechtfertigt

(2)

Die Unterzeichnerstaaten werden die Bestimmungen dieses Vertrags zur gleichen Zeit und gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie in Art. 10 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vorgesehen sind, überprüfen.