Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 21c [Prozessstandschaft]

 

(1)

Die in Art. 53 A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozessstandschaft deutscher Bundesbehörden lässt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. Die Verfahrens- und Prozessstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde.

(2)

Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis.