Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 21c [Prozessstandschaft]
(1) |
Die in Art. 53 A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozessstandschaft deutscher Bundesbehörden lässt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. Die Verfahrens- und Prozessstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde. |
(2) |
Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis. |