Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 18 [Überlassung von Liegenschaften]

 

Für Liegenschaften, die nach Art. 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge weiter zu überlassen sind, gelten die Art. 19 bis 21.