Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 18 [Überlassung von Liegenschaften]
Für Liegenschaften, die nach Art. 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge weiter zu überlassen sind, gelten die Art. 19 bis 21. |