RiABG (GB)

 

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Zu Artikel 3 [Programmabstimmung]

 

3.1 

Sinn und Zweck der Programmabstimmung ist es, so früh wie möglich die Bauabsichten der britischen Streitkräfte zu erfahren und mit anderen Bauvorhaben zu koordinieren, damit bei sinnvoller Auslastung der deutschen Planungs- und Baukapazitäten eine zügige Durchführung der einzelnen Projekte möglich ist.

3.2

Die Federführung für die gesamte Programmabstimmung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Auf deutscher Seite wirken das Bundesministerium der Verteidigung und die in den Ländern zuständigen Behörden mit. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird unterrichtet.

3.3

Der Ablauf der Programmabstimmung ist in Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie schematisch dargestellt. Ergänzend dazu ist festgelegt:

3.3.1 

Die periodische, mindestens einmal jährlich durchzuführende Programmabstimmung erfolgt in der Regel alsbald nach Bekanntgabe der Haushaltspläne der britischen Streitkräfte.

 

Die britischen Streitkräfte übermitteln ihr Bauprogramm auf Formblatt ABG 1.

 

In die Programme werden auch die nicht erledigten Maßnahmen der alten Programme, d. h. Maßnahmen, für die bisher kein Formblatt ABG 2 oder ABG 3 ausgehändigt wurde, aufgenommen.

 

In Fällen, auf die Artikel 3.2 ABG 1975 Anwendung findet, und bei denen Genehmigungen erforderlich sind oder sein können oder Kenntnisgaben notwendig sind, werden die Bauvorhaben im Programmabstimmungsdokument als eigene Kategorie von Baumaßnahmen aufgeführt und / oder auf andere Weise mitgeteilt.

 

Auf Antrag der britischen Streitkräfte wird frühzeitig ein Treffen mit der zuständigen deutschen Behörde (z. B. Oberfinanzdirektionen) abgehalten, um den deutschen Behörden zu ermöglichen, bei der Erlangung von Genehmigungen oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe bei bestimmten Projekten beraten und helfen zu können.

 

Ein Splitting von Baumaßnahmen in der ABG 1 (Programmabstimmung) sollte dann vermieden werden, wenn die Baumaßnahme in einem Zug durchgezogen wird.

3.3.2

Nach Erhalt der Programme prüfen die deutschen Behörden, ob öffentliche Belange berührt werden und leiten ihre Stellungnahme dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung möglichst innerhalb 4 Wochen zu.

 

Dabei werden auch die Wünsche entsprechend Artikel 29 ABG 1975 bekanntgegeben.

 

Stellen die britischen Streitkräfte im Rahmen der weiteren Bearbeitung von Baumaßnahmen fest, dass öffentlich-rechtliche Genehmigungen für solche Baumaßnahmen notwendig werden, die in der vorausgegangenen ABG 1 (Programmabstimmung) diesbezüglich nicht benannt wurden, teilen sie diese den deutschen Behörden mit.

3.3.3

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fasst sämtliche Stellungnahmen zusammen, gibt das Ergebnis den britischen Streitkräften bekannt und unterrichtet hiervon die anderen beteiligten deutschen Behörden.

3.3.4

Sofern die britischen Streitkräfte z. B. aufgrund ihrer Bestimmungen für die Haushaltsmittelbewilligung und -zuweisung nicht in der Lage sind, sämtliche Bauvorhaben im Voraus zu bezeichnen, erfolgt die Anmeldung der Bauvorhaben, sobald dies möglich ist.

3.3.5

In besonders dringlichen Ausnahmefällen kann die Programmabstimmung in anderer Weise, z. B. fernmündlich oder elektronisch, erfolgen. Sie wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung schriftlich bestätigt.

3.3.6

In Fällen, in denen besondere Genehmigungen, Zertifikate oder sonstige behördliche Erlaubnisse erforderlich sind, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den Behörden der britischen Streitkräfte und nach der Herstellung des Benehmens mit den britischen Streitkräften die erforderlichen Anträge und betreiben die vorgeschriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Verfahrens- und Prozessstandschaft). Im Bedarfsfall benennen beide Seiten, in Abstimmung, für jedes Verfahren einen verantwortlichen Ansprechpartner.