Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (Brit.)

 

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Artikel 39 [Ausführungsrichtlinien]

 

Ausführungsrichtlinien für dieses Abkommen werden zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und den zuständigen Dienststellen der Streitkräfte abgestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die bestehenden Ausführungsrichtlinien und Verfahren bis zum Inkrafttreten der neuen Ausführungsrichtlinien insofern weiter, als sie dem vorliegenden Abkommen nicht widersprechen.